Christian Wetzelsberger, (geb. Fritzenwenger)

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Urheberrecht

 

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Datenschutz

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto-Dienstleistungen  

 

 Stand 12/2012

 

I. Allgemeines  

 

 

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Foto-Designer/in erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.  

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle hergestellten  Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)  

 

II. Urheberrecht  

 

 

1. Der Foto-Designer/in steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des  Urheberrechtsgesetzes zu.  

2. Die von der Foto-Designer/in hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers  bestimmt.  

3. Überträgt die Foto-Designer/in Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.  Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.  

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars  

an die Foto-Designer/in. Verwährt der Auftraggeber auch nach Erhalt der Abzüge/Bilddateien das Honorar so hat der Auftraggeber (Model) ein Honorar in Form von Sachleistungen (Abzüge/Bilddateien) erhalten, wodurch laut gemäß § 22 KUG alle Rechte am eigenen Bild abgetreten wurden und die so entstandenen Dateien frei zur kommerziellen Vermarktung stehen.  

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.  

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Foto-Designer/in, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotodesignerin zum Schadensersatz.  

7. Die Negative verbleiben bei der Foto-Designer/in. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.  

8. Die Foto-Designer/in ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG. 

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt  

 

 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von (in Worten: vierzehn) 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.  Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreissig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.  Der Foto-Designer/in bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem  früheren Zeitpunkt herbeizuführen.  

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotodesigner/in.  

4. Hat der Auftraggeber der Foto-Designer/in keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.  Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Foto-Designer/in behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.  

 

IV. Haftung  

 

 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Foto-Designer/in für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.  Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Foto-Designer/in – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  

2. Die Foto-Designer/in verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.  

3. Die Foto-Designer/in haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.  

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.  

5. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Abzüge/Bilddaten schriftlich der Foto-Designer/in zu machen.  Danach gelten die Lichtbilder als mangelfrei angenommen. 

 

V. Nebenpflichten  

 

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Foto-Designer/in übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung  

und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.  

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Foto-Designer/in berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.  

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar  

 

 

1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Foto-Designer/in nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Foto-Designer/in, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist  ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Foto-Designer/in auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Foto-Designer/in kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des  Auftraggebers kann die Foto-Designer/in auch Schadensersatzansprüche geltend  machen.  

2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der  Foto-Designer/in bestätigt worden sind. Die Foto-Designer/in haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  

3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden der Foto-Designer/in nicht ausgeführt, so steht ihr ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu.  

4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Foto- Designerin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann  

auch Schadensersatzansprüche geltend machen.  

 

VII. Datenschutz  

 

 

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Foto-Designer/in verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.  

 

VIII. Digitale Fotografie  

 

 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Foto-Designer/in auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Foto-Designer/in.  

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. 

 

IX. Bildbearbeitung  

 

 

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Foto-Designer/in und ihre Vervielfältigung und  Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Foto-Designer/in. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.  

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Foto-Designer/in digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Foto-Designerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.  

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten  bleibt und die Foto-Designer/in als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.  

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Foto-Designer/in mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Foto-Designerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die  auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.  

 

X. Nutzung und Verbreitung  

 

 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern der Foto-Designer/in im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen  Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen  

Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Foto-Designer/in und dem Auftraggeber gestattet.  

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen  Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen  Zustimmung der Foto-Designer/in.  

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Foto-Designer/in auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Foto-Designer/in.  

4. Die Foto-Designer/in ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.  

5. Wünscht der Auftraggeber, dass die Foto-Designer/in ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.  

6. Hat die Foto-Designer/in dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Foto-Designer/in verändert werden.  

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.  

 

XI. Schlussbestimmungen  

 

 

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Foto-Designer/in, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches  Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Foto-Designer/in als Gerichtsstand vereinbart. 2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.